Verantwortung

Wir übernehmen Verantwortung für unsere Mitarbeiter, Produkte und Dienstleitungen. Wir haben stets die langfristigen Auswirkungen unseres Handelns im Blick. Nachhaltigkeit bedeutet für uns, ökonomische, soziale und ökologische Ziele gleichrangig und gleichzeitig anzustreben. Wir wollen dauerhafte Werte schaffen, gute Arbeitsbedingungen bieten und sorgsam mit Umwelt und Ressourcen umgehen.

Das erwarten wir auch von unseren Partnern. Das Bedeutet sich bei geschäftlichen Entscheidungen stets an hohen ethischen Standards und Werten zu orientieren und messen zu lassen. Deshalb gelten für alle Mitarbeiter als auch für unsere externen Geschäftspartner bei der erstmaligen Geschäftsanbahnung, aber auch bei bestehenden Geschäftsbeziehungen folgende zehn verbindliche Standards:

1. Einhaltung der lokalen und landesweiten Gesetze und Sitten

Das leistungserbringende Unternehmen hat sich nach allen gültigen nationalen Gesetzen und Vorschriften, die den Geschäftsbetrieb reglementieren, zu richten. Daneben sind industrielle Mindeststandards zu beachten. Generell sind diejenigen Regelungen anzuwenden, welche die strengsten Anforderungen stellen. Sollten die branchenweiten Praktiken den gesetzlichen Regelungen widersprechen, sind die Mindestanforderungen der gesetzlichen Regelungen einzuhalten.

2. Verbot von Zwangsarbeit und Disziplinarmaßnahmen

Jegliche Form der Zwangsarbeit wie Knechtschaft, Sklaverei, Gefängnisarbeit oder andere Formen unfreiwilliger Arbeit werden von der Firma CHRIST nicht toleriert. Die Firma CHRIST wird nicht mit solchen Anbietern zusammenarbeiten, die diesem Grundsatz zuwiderhandeln. Es dürfen keine Praktiken angewendet werden, die Beschäftigte zur Arbeit zwingen oder daran hindern, den Arbeitgeber oder die Produktionsstätte zu verlassen. Die Anwendung von körperlichen Strafen sowie psychischer oder physischer Nötigung sind verboten. Gesetzlich unzulässige Disziplinarmaßnahmen sind untersagt. Es gelten die ILO Konventionen 29 und 105.

3. Versammlungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

Das Recht aller Beschäftigten auf Gewerkschaftsgründung und -mitgliedschaft sowie auf Kollektivverhandlungen ist zu achten. Vorbeugende oder behindernde Maßnahmen, die dazu dienen, dieses Recht zu blockieren, werden nicht toleriert. In Ländern, in denen die Rechte auf Versammlungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten der unabhängigen und freien Organisation und Verhandlungsführung zu schaffen. Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Mitglieder zu gewähren. Es gelten die ILO Konventionen 87 und 98.

4. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Es ist ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld bereitzustellen. Die Arbeitsplatzumgebung und die Materialien, mit denen die Beschäftigten in Berührung kommen, sollen den lokalen rechtlichen sowie allgemein anerkannten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, je nachdem, welche strenger sind. Es sind Verfahren des Arbeitsschutzes zu fördern, die Unfälle und Verletzungen während der Arbeit und durch die Bedienung der Anlagen verhindern. Diese Arbeitssicherheitsübungen und -verfahren sind den Beschäftigten mitzuteilen und regelmäßig mit ihnen zu trainieren. Es gilt die ILO Konvention 155.

5. Verbot von Kinderarbeit

Genau wie unfreie und Zwangsarbeit wird Kinderarbeit nicht toleriert. Kinder dürfen nicht unter dem Alter der Beendigung der Schulpflicht und auf keinen Fall unter 14 Jahren, oder den lokalen gesetzlichen Vorschriften entsprechend, soweit das Mindestalter darüber liegt, arbeiten. Jegliche Form der Ausbeutung von Kindern ist verboten. Arbeitsbedingungen, die denjenigen der Sklaverei ähneln oder der Gesundheit der Kinder schaden, sind verboten. Nationale Regelungen zum Schutz von jungen Beschäftigten sind einzuhalten. Es gelten die ILO Konventionen 79, 138, 142 und 182.

6. Verbot von Diskriminierung

Gleichbehandlung und Chancengleichheit müssen sichergestellt werden. Beschäftigte sollen nicht aufgrund ihres Glaubens, ethnischer oder nationaler Herkunft, Geschlecht, Behinderung, politischer Anschauung, sexueller Neigung, Kaste, Gewerkschaftszugehörigkeit, Hautfarbe, Alter oder anderen persönlichen Eigenschaften in Prozessen wie Einstellung, Entlohnung, der Beförderung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen diskriminiert werden. Entsprechende Entscheidungen sind auf Grund der fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, die Arbeit zu verrichten, zu treffen. Die Beschäftigten dürfen nicht physisch, verbal oder in sonstiger Form missbraucht werden. Es gelten die ILO Konventionen 100, 111 und 159.

7. Umweltverantwortung

Die Firma CHRIST hat ein hohes Interesse, Umweltaspekte in die Beurteilung von leistungserbringenden Unternehmen einzubringen. Deshalb werden die Lieferanten auf die Einhaltung allgemein anerkannter sowie aller lokalen gesetzlichen Regelungen und lokaler Besonderheiten bezüglich der Umweltschutzanforderungen verpflichtet. Dazu zählen insbesondere Verfahren und Standards für die Abfallbewirtschaftung, den Umgang mit Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen sowie deren Entsorgung als auch für Emissionen und die Abwasserbehandlung. Zum Beispiel sind die Unternehmen dazu anzuhalten, umweltfreundliche Technologien zu gebrauchen, zu entwickeln und zu verbreiten, möglichst umweltbewusst Müll zu vermeiden und zu entsorgen sowie den Gebrauch von giftigen Grundstoffen zu vermeiden.

Lieferantenkodex, Stand 2017/11

** Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers